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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhaltsverzeichnis

  1. Geltungsbereich
  2. Vertragsschluss
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
  4. Liefer- und Versandbedingungen
  5. Höhere Gewalt
  6. Verzögerung der Leistung auf Wunsch des Kunden
  7. Eigentumsvorbehalt
  8. Mängelhaftung / Gewährleistung
  9. Haftung
  10. Verjährung
  11. Zurückbehaltung, Abtretung
  12. Besondere Bedingungen für die Verarbeitung von Waren nach bestimmten Vorgaben des Kunden
  13. Besondere Bedingungen für Montage-/Einbauleistungen
  14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache

1) Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") der Döbrich & Kohl GmbH (nachfolgend "Verkäufer"), gelten für alle Verträge zur Lieferung von Waren, die ein Unternehmer (nachfolgend "Kunde") mit dem Verkäufer unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Fax, E-Mail, Brief) ausschließlich durch individuelle Kommunikation abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch ausschließlich, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.

1.3 Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.4 Unternehmer im Sinne dieser AGB sind auch Behörden oder sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, wenn diese bei Vertragsschluss ausschließlich privatrechtlich handeln.

2) Vertragsschluss

Der Kunde kann per Telefon, Fax, E-Mail, Brief oder über ein ggf. auf der Website des Verkäufers vorgehaltenes Online-Kontaktformular eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots an den Verkäufer richten. Der Verkäufer lässt dem Kunden auf dessen Anfrage hin per E-Mail, Fax oder Brief, ein verbindliches Angebot zum Verkauf der vom Kunden zuvor ausgewählten Ware aus dem Warensortiment des Verkäufers zukommen. Dieses Angebot kann der Kunde durch eine gegenüber dem Verkäufer abzugebende Annahmeerklärung per Fax, E-Mail oder Brief oder durch Zahlung des vom Verkäufer angebotenen Kaufpreises innerhalb einer vom Verkäufer im Angebot genannten angemessenen Annahmefrist annehmen, wobei für die Berechnung der Frist der Tag des Angebotszugangs nicht mitgerechnet wird. Für die Annahme durch Zahlung ist der Tag des Zahlungseingangs beim Verkäufer maßgeblich. Fällt der letzte Tag der Frist zur Annahme des Angebots auf einen Samstag, Sonntag, oder einen am Sitz des Kunden staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Nimmt der Kunde das Angebot des Verkäufers innerhalb der vorgenannten Frist nicht an, so ist der Verkäufer nicht mehr an sein Angebot gebunden und kann wieder frei über die Ware verfügen.

3) Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die angegebenen Preise des Verkäufers sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungs- und Versandkosten, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben werden gegebenenfalls gesondert berechnet.

3.2 Dem Kunden stehen verschiedene Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung, die ihm im Angebot des Verkäufers mitgeteilt werden.

3.3 Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die vom Kunden zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zölle). Solche Kosten können in Bezug auf die Geldübermittlung auch dann anfallen, wenn die Lieferung nicht in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgt, der Kunde die Zahlung aber von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt.

3.4 Ist Vorauskasse per Banküberweisung vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Vertragsabschluss fällig, sofern die Parteien keinen späteren Fälligkeitstermin vereinbart haben.

3.5 Bei Auswahl der Zahlungsart Rechnungskauf wird der Kaufpreis fällig, nachdem die Ware geliefert und in Rechnung gestellt wurde. In diesem Fall ist der Kaufpreis innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Verkäufer behält sich vor, die Zahlungsart Rechnungskauf nur bis zu einem bestimmten Bestellvolumen anzubieten und diese Zahlungsart bei Überschreitung des angegebenen Bestellvolumens abzulehnen. Der Verkäufer behält sich ferner vor, bei Auswahl der Zahlungsart Rechnungskauf eine Bonitätsprüfung durchzuführen und diese Zahlungsart bei negativer Bonitätsprüfung abzulehnen.

3.6 Bei Auswahl der Zahlungsart Rechnungskauf wird der Kaufpreis fällig, nachdem die Ware geliefert und in Rechnung gestellt wurde. In diesem Fall ist der Kaufpreis innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Verkäufer behält sich vor, die Zahlungsart Rechnungskauf nur bis zu einem bestimmten Bestellvolumen anzubieten und diese Zahlungsart bei Überschreitung des angegebenen Bestellvolumens abzulehnen. Der Verkäufer behält sich ferner vor, bei Auswahl der Zahlungsart Rechnungskauf eine Bonitätsprüfung durchzuführen und diese Zahlungsart bei negativer Bonitätsprüfung abzulehnen.

3.7 Bei Auswahl der Zahlungsart Rechnungskauf wird der Kaufpreis fällig, nachdem die Ware geliefert und in Rechnung gestellt wurde. In diesem Fall ist der Kaufpreis innerhalb von 7(sieben) Tagen ab Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Verkäufer behält sich vor, die Zahlungsart Rechnungskauf nur bis zu einem bestimmten Bestellvolumen anzubieten und diese Zahlungsart bei Überschreitung des angegebenen Bestellvolumens abzulehnen.

3.8 Bei Auswahl der Zahlungsart Rechnungskauf wird der Kaufpreis fällig, nachdem die Ware geliefert und in Rechnung gestellt wurde. Der Verkäufer behält sich vor, die Zahlungsart Rechnungskauf nur bis zu einem bestimmten Bestellvolumen anzubieten und diese Zahlungsart bei Überschreitung des angegebenen Bestellvolumens abzulehnen. In diesem Fall wird der Verkäufer den Kunden auf eine entsprechende Zahlungsbeschränkung hinweisen.

3.9 Eine Zahlung gilt als eingegangen, sobald der Gegenwert einem der Konten des Verkäufers gutgeschrieben wurde. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Verkäufer Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die übrigen gesetzlichen Rechte des Verkäufers im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt. Sofern Forderungen überfällig sind, werden eingehende Zahlungen zunächst auf eventuelle Kosten und Zinsen, sodann auf die älteste Forderung angerechnet.

3.10 Sollten nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten (z.B. Währungsschwankungen, unerwartete Preiserhöhungen der Lieferanten etc.) ist der Verkäufer berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben. Dies gilt jedoch nur, wenn die Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach dem Vertragschluss erfolgen soll.

4) Liefer- und Versandbedingungen

4.1 Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist.

4.2 Bei Waren, die per Spedition geliefert werden, erfolgt die Lieferung "frei Bordsteinkante", also bis zur der Lieferadresse nächstgelegenen öffentlichen Bordsteinkante, sofern nichts anderes vereinbart ist.

4.3 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Im Falle von zulässigen Teillieferungen ist der Verkäufer berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen.

4.4 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist und dieser mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Der Verkäufer wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert und die Gegenleistung unverzüglich erstattet.

4.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Kosten des Transportes trägt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Kunden. Schuldet der Verkäufer die Aufstellung und Montage, geht die Gefahr mit der Beendigung der Aufstellungs- und Montagearbeiten und der Übergabe an den Kunden über.

4.6 Für den Fall, dass sich der Versand der Ware an den Kunden aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, verzögert, erfolgt der Gefahrübergang bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Eventuell anfallende Lagerkosten hat nach Gefahrübergang der Kunde zu tragen.

5) Höhere Gewalt

Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen den Verkäufer hergeleitet werden können. Als höhere Gewalt gelten alle für den Verkäufer unvorhersehbaren Ereignisse oder solche, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen und deren Auswirken auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen des Verkäufers nicht verhindert werden können. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

6) Verzögerung der Leistung auf Wunsch des Kunden

Werden Versand oder Zustellung der Ware auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Kaufpreises, berechnet werden. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

7) Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Weiterhin behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.

7.2 Im Falle der Verarbeitung der gelieferten Ware gilt der Verkäufer als Hersteller und erwirbt Eigentum an der neu entstehenden Ware. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt der Verkäufer Eigentum im Verhältnis der Rechnungswerte seiner Ware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Ware des Verkäufers mit einer Sache des Kunden diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zum Rechnungs- oder mangels eines solchen zum Verkehrswert der Hauptsache - auf den Verkäufer über. Der Kunde gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

7.3 Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass dem Verkäufer vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den Vertragsabschluss seine Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an den Verkäufer ab, der diese Abtretung gleichzeitig annimmt.

7.4 Der Kunde hat Zugriff auf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Er hat an den Verkäufer abgetretene, von ihm eingezogene Beträge sofort an den Verkäufer abzuführen, soweit dessen Forderung fällig ist.

7.5 Soweit der Wert der Sicherungsrechte des Verkäufers die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.

8) Mängelhaftung / Gewährleistung

Ist die Kaufsache mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung. Hiervon abweichend gilt:

8.1 Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche und berechtigt den Kunden nicht dazu, die Entgegennahme der Ware zu verweigern. Sollte ein Teil der Ware einen nicht unwesentlichen Mangel aufweisen, berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist. Darüber hinaus dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen. Wird die Sache unentgeltlich überlassen, haftet der Verkäufer für Mängel nur, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

8.2 Mängelansprüche entstehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn der Kunde kann nachweisen, dass die gerügte Störung nicht durch diese Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht worden sind.

8.3 Bei neuen Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

8.4 Bei gebrauchten Waren sind die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen.

8.5 Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen und Verjährungsfristverkürzungen gelten nicht

  • für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben,
  • für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden,
  • für den Fall, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, sowie
  • für den Rückgriffsanspruch nach § 445a BGB.

8.6 Der Verkäufer hat im Falle der Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

8.7 Erfolgt im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung, beginnt die Verjährung nicht erneut.

8.8 Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen an den Verkäufer zurückzusenden. Das Rücksendepaket muss den Grund der Rücksendung, den Kundennamen und die für den Kauf der mangelhaften Ware vergebene Nummer enthalten, die dem Verkäufer die Zuordnung der zurückgesandten Ware ermöglicht. Solange und soweit die Zuordnung der Rücksendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich ist, ist der Verkäufer zur Entgegennahme zurückgesandter Ware und zur Rückzahlung des Kaufpreises nicht verpflichtet. Die Kosten einer erneuten Versendung trägt der Kunde.

8.9 Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann der Verkäufer vom Kunden eine Nutzungsentschädigung gem. § 346 Abs. 1 BGB geltend machen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

8.10 Handelt der Kunde als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt.

9) Haftung

Der Verkäufer haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

9.1 Der Verkäufer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
  • aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.2 Verletzt der Verkäufer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

9.3 Im Übrigen ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

9.4 Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Verkäufers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

10) Verjährung

Ansprüche des Kunden gegenüber dem Verkäufer verjähren - mit Ausnahme der unter dem Punkt "Mängelhaftung / Gewährleistung" geregelten Ansprüche - in einem Jahr ab Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, spätestens jedoch in fünf Jahren nach Erbringung der Leistung, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird.

11) Zurückbehaltung, Abtretung

11.1 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.

11.2 Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag durch den Kunden, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mängelansprüche des Kunden, ist ausgeschlossen.

12) Besondere Bedingungen für die Verarbeitung von Waren nach bestimmten Vorgaben des Kunden

12.1 Schuldet der Verkäufer nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben des Kunden, hat der Kunde dem Verkäufer alle für die Verarbeitung erforderlichen Inhalte wie Texte, Bilder oder Grafiken in den vom Verkäufer vorgegebenen Dateiformaten, Formatierungen, Bild- und Dateigrößen zur Verfügung zu stellen und ihm die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Für die Beschaffung und den Rechteerwerb an diesen Inhalten ist allein der Kunde verantwortlich. Der Kunde erklärt und übernimmt die Verantwortung dafür, dass er das Recht besitzt, die dem Verkäufer überlassenen Inhalte zu nutzen. Er trägt insbesondere dafür Sorge, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden, insbesondere Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte.

12.2 Der Kunde stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Kunden durch den Verkäufer diesem gegenüber geltend machen können. Der Kunde übernimmt hierbei auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.

12.3 Der Verkäufer behält sich vor, Verarbeitungsaufträge abzulehnen, wenn die vom Kunden hierfür überlassenen Inhalte gegen gesetzliche oder behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstossen. Dies gilt insbesondere bei Überlassung verfassungsfeindlicher, rassistischer, fremdenfeindlicher, diskriminierender, beleidigender, Jugend gefährdender und/oder Gewalt verherrlichender Inhalte.

13) Besondere Bedingungen für Montage-/Einbauleistungen

Schuldet der Verkäufer nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Montage bzw. den Einbau der Ware beim Kunden sowie ggf. entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen (z. B. Aufmaß), so gilt hierfür Folgendes:

13.1 Der Verkäufer erbringt seine Leistungen nach seiner Wahl in eigener Person oder durch qualifiziertes, von ihm ausgewähltes Personal. Dabei kann sich der Verkäufer auch der Leistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen, die in seinem Auftrag tätig werden. Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung des Verkäufers nichts anderes ergibt, hat der Kunde keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person zur Durchführung der gewünschten Dienstleistung.

13.2 Der Kunde hat dem Verkäufer die für die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen, sofern deren Beschaffung nach dem Inhalt des Vertrages nicht in den Pflichtenkreis des Verkäufers fällt.

13.3 Der Verkäufer wird sich nach Vertragsschluss mit dem Kunden in Verbindung setzen, um mit diesem einen Termin für die geschuldete Leistung zu vereinbaren. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass der Verkäufer bzw. das von diesem beauftragte Personal zum vereinbarten Termin Zugang zu den betreffenden Einrichtungen des Kunden hat.

13.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht erst mit der Beendigung der Montagearbeiten und der Übergabe an den Kunden auf den Kunden über.

14) Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache

14.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren.

14.2 Handelt der Kunde als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden können. Der Verkäufer ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.

14.3 Die Vertragssprache ist Deutsch.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Döbrich & Kohl GmbH

 

§1 – Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge der Döbrich & Kohl GmbH mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, auf die das deutsche Kauf- oder Werkvertragsrecht Anwendung findet.
  2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vereinbarungen der Ver-tragsparteien oder vom Kunden gestellte und von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vertragsbedingungen werden nur Teil vertraglicher Vereinbarungen, sofern die Döbrich & Kohl GmbH schriftlich zustimmt. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden. Dieses Zu-stimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§2 – Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
  2. Angaben in Katalogen, Zeichnungen u. Beschreibungen sowie Leistungs-, Maß-, Gewichts- und Farbangaben sind unverbindlich, soweit diese nicht Gegenstand eines verbindlichen Angebotes sind.
  3. Die Bestellung der Ware gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
  4. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§3 – Liefer- und Leistungszeit

  1. Die Lieferfrist wird zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
  2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtver-fügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtli-che, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unver-züglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  3. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät die Döbrich & Kohl GmbH in Lieferverzug, so kann der Käufer pau-schalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen, welcher für jede vollendete Kalenderwoche 0,5 Prozent des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch maximal fünf Prozent des Lieferwertes beträgt. Der Nachweis eines ausgebliebenen oder eines geringeren Schadens bleibt der Döbrich & Kohl GmbH vorbehalten.
  4. Die Rechte nach § 9 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leis-tungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unbe-rührt.
  5. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und werden zu vereinbarten Zahlungsbedingungen abgerech-net.

§4 – Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug des Käufers

  1. Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt ab Lager. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spedi-teur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
  3. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Ab-nahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Scha-dens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Ent-schädigung, welche für jede vollendete Kalenderwoche 0,5 Prozent des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch maximal fünf Prozent des Lieferwertes beträgt, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
  5. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwen-dungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein we-sentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§5 – Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Preise der Döbrich & Kohl GmbH gelten ab Werk bzw. Lager ausschließlich Verpackungskosten und zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
  2. Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenen-falls vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.
  3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  4. Der Käufer kommt mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist in Schuldnerverzug. Der Kaufpreis ist während des Schuldnerverzugs mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Döbrich & Kohl GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

§6 – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Käufer kann gegenüber der Döbrich & Kohl GmbH nur mit rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen, seitens der Döbrich & Kohl GmbH anerkannten oder unstreitigen Gegenforderungen die Aufrechnung erklären oder ein Zurück-behaltungsrecht ausüben. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 dieser AGB unberührt.

§7 – Eigentumsvorbehalt

  1. Die Döbrich & Kohl GmbH bleibt bis zur vollständigen Tilgung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) Eigentümerin der an den Käufer veräußerten Waren. Dies gilt insbesondere auch bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem bestehenden Kontokor-rentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Kunden; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor Bezahlung weder verpfändet noch an Dritte zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat die Döbrich & Kohl GmbH bis zum Eigentumsübergang unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Kaufsache gepfändet, sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist oder ein Antrag auf Eröff-nung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die der Döbrich & Kohl GmbH infolge eines berechtigten Drittwiderspruchs entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, haftet der Käufer für den Ausfall.
  3. Der Käufer ist bis zum Eigentumsübergang verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, hochwertige Verkaufsgüter auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Gegebenenfalls erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind auf Kosten des Käufers rechtzei-tig auszuführen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentums-vorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  5. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten lit. c. zur Weiterveräußerung und/oder Weiterverarbeitung der Vorbe-haltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Für diesen Fall gilt im Einzelnen was folgt:
  6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  7. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt – inklusive Umsatzsteuer – bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  8. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 4 gel-tend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Wa-ren zu widerrufen.
  9. Zur Sicherung der Kaufpreisforderung tritt der Käufer auch Forderungen ab, die ihm infolge eines gesetzlichen Eigentumsübergangs wegen der Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück erwachsen.
  10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als zehn Prozent, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§8 – Mängelansprüche des Käufers

  1. Grundlage unserer Mängelhaftung ist insbesondere die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Ver-trag einbezogen wurden.
  2. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.
  3. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von vier Tagen erfolgt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von vier Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.
  5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kauf-preises zurückzubehalten.
  6. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die man-gelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
  8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  9. Mängelbezogene Rückgriffsansprüche kann der Käufer gegen die Döbrich & Kohl GmbH nur insoweit geltend machen, als er im Rahmen des Weiterverkaufs keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausge-henden Vereinbarungen getroffen hat. Dies gilt für den Umfang etwaiger Rückgriffsansprüche gegen den Lieferanten entsprechend.
  10. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§9 – Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschrif-ten.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
  3. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  4. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungs-gemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner re-gelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehba-ren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  5. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwie-gen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfol-gen.

§10 – Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnah-me.
  2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwen-dungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Ver-braucher (§ 479 BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenser-satzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjäh-rungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzan-sprüche des Käufers gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 lit a. ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§11 – Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 9 dieser AGB unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzu-lässig oder unwirksam ist.
  2. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Döbrich & Kohl GmbH.
  3. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
 
Stand, 01.01.2016